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   OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 209/18   

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https://dejure.org/2019,29373
OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 209/18 (https://dejure.org/2019,29373)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.09.2019 - 6 U 209/18 (https://dejure.org/2019,29373)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. September 2019 - 6 U 209/18 (https://dejure.org/2019,29373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 355 Abs 2 S 2 BGB, § 356b Abs 1 BGB vom 20.09.2013, § 356b Abs 2 BGB vom 20.09.2013, § 358 BGB vom 20.09.2013, § 492 Abs 2 BGB vom 20.09.2013
    Verfristung des Widerrufs eines darlehensfinanzierten Kraftfahrzeugkaufs in einem Altfall: Wirksamkeit der Widerrufsinformation im Hinblick auf Angaben zum Sollzins und einer AGB-Klausel im Verbraucherdarlehensvertrag zur Vorfälligkeitsentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kfz-Finanzierung; Verbraucherdarlehen; Pflichtangaben; Widerruf; Bürgerliches Recht

  • rechtsportal.de

    BGB § 492 Abs. 2
    Rückabwicklung des darlehensfinanzierten Kaufs eines Pkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 209/18
    Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept der auch im Verbund grundsätzlich fortbestehenden rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 51 f., juris).

    Vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 1 BGB, wonach bei unrichtigen Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 209/18
    Darin liegt das - da dem Verbraucher günstig, unbedenkliche - Angebot der Beklagten, den Sollzins für diesen Zeitraum auf Null zu reduzieren, das vorliegend der Kläger mit seiner Unterschrift angenommen hat (vgl. für die Erweiterung der Voraussetzungen des Fristlaufs um weitere Pflichtangaben BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 29 ff., juris); die Angabe ist daher inhaltlich zutreffend.
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 209/18
    Pflichtangaben bedürfen - jenseits der hier nicht relevanten Frage nach dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB - keiner besonderen grafischen Hervorhebung (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 -, BGHZ 209, 86 - 104, Rn. 24, juris) und die Darlehensbedingungen sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11 -, Rn. 11, juris).
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 209/18
    Das zugrunde gelegt, versteht der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris) die fraglichen Angaben der Widerrufsinformation dahin, dass im ersten Satz der Information zu den Widerrufsfolgen die allgemein gültigen Rechtsfolgen abstrakt beschrieben sind und im dritten Satz die konkrete Bedeutung der abstrakten Beschreibung für seinen Fall erläutert ist; diese Erläuterung erfolgt jedoch nach dem soeben zu (1) Gesagten zutreffend - und ohne dass Irreführungspotential bestünde - dahin, dass er keinen Zins zu zahlen habe.
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 2/11

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine außerordentliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 209/18
    Pflichtangaben bedürfen - jenseits der hier nicht relevanten Frage nach dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB - keiner besonderen grafischen Hervorhebung (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 -, BGHZ 209, 86 - 104, Rn. 24, juris) und die Darlehensbedingungen sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11 -, Rn. 11, juris).
  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 209/18
    Dass sonst Pflichtangaben fehlen würden oder ungenügend wären, ist nicht behauptet (vgl. zur Erforderlichkeit BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 06.11.2012 - II ZR 249/11

    Prüfung der Einhaltung der Frist bzgl. der wirksamen Ausübung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 209/18
    Auch dann wäre die als 14tägig vereinbarte Widerrufsfrist jedoch im Jahr 2017 längst abgelaufen gewesen, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass damit zugleich hätte vereinbart werden sollen, dass die Widerrufsfrist über die in der Widerrufsinformation genannten Bedingungen hinaus nur in Gang gesetzt werden sollte, wenn der Vertrag den im Fall eines gesetzlichen Widerrufsrechts zu stellenden Anforderungen genügte; solche Anhaltspunkte in der Vereinbarung wären jedoch erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2012 - II ZR 249/11 -, Rn. 16, juris).
  • BGH, 23.06.2020 - XI ZR 491/19

    Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines

    Mit der vom Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2019 - 6 U 209/18, juris) zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
  • OLG Stuttgart, 22.12.2020 - 6 U 276/19

    Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Rückabwicklung eines widerrufenen

    Der Bundesgerichtshof hatte über die Vertragsgestaltung der Beklagten bereits zu befinden und hat Revisionen gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen (Beschlüsse vom 8.9.2020 - XI ZR 84/20, XI ZR 491/19 und 512/19 - sowie nicht veröffentlichter Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.6.2020 - XI ZR 491/19 - zur Erfolglosigkeit der Revision gegen das Urteil des Senats vom 10. September 2019 - 6 U 209/18).
  • LG Hagen, 20.05.2020 - 8 O 191/19
    Denn auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, sondern es gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart, Urteil v. 10.09.2019, Az. 6 U 209/18; OLG Köln, Urteil v. 28.11.2018, Az. 24 U56/18).
  • LG Köln, 14.11.2019 - 24 O 193/19

    Rechtsschutzversicherung - Vorliegen eines Versicherungsfalls

    Bei der angestrebten Rückabwicklung eines verbundenen Vertrages im Sinne des § 358 BGB richtet sich der Streitwert nach dem Gesamtnettodarlehensbetrag (vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14 -, juris; Urteil des OLG Stuttgart vom 10.09.2019 - 6 U 209/18 -, juris, OLG C - Beschluss vom 26.11.2018 - 11 W 41/18 -, juris).
  • LG Hagen, 22.07.2020 - 10 O 247/19
    Vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (so im Ergebnis auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 10.09.2019 - 6 U 209/18, BeckRS 2019, 20797, Rn. 60; OLG Köln, Urteil vom 28.11.2018 - 24 U 56/18, VUR 2019, 142ff).
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